Satzung des BügerBus Butjadingen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Butjadingen (BBB)“; er hat seinen Sitz in der Gemeinde Butjadingen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Gemeinde Butjadingen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Gemeinde Butjadingen mit einem Kooperationspartner, der Inhaber und Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie ist. Bei Bedarf kann eine Anbindung an vorhandene benachbarte Linien erfolgen.Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und den Verkehrsunternehmen.BürgerKontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
- Entgegennahmen von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
- Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner.
- Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrer/innen .
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss mit einer Frist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (Zugang der Kündigungserklärung).
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder vereinsschädigendes Verhalten.
- grobfahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als Kraftfahrer/in des Bürgerbusses.
- die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung von zumindest 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung
4 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich
an den Vorstand erfolgen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Verwendung von zweckgerichtet Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der 1.Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der 2.Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenführer/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Leiter/in des Fahrbetriebes
- dem/der stellv. Leiter/in des Fahrbetriebes
- Beide stellvertretende Vorsitzende sind gleichberechtigt.
- Der/die Vorsitzende, beide stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenführer/in und der/die Schriftführer/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGH. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGH vertreten.
§ 9 Zuständigkeiten und
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand ist berichtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsmögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
- Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2,
- Bestimmung bzw. Ablehnung des Einsatzes von Mitgliedern als ehrenamtlichen Fahrer/innen.
§ 10 Wahl des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines ¼ Jahres vorzunehmen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.
§ 11 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen
- Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeiten des Vereins und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter des Kooperationspartners, der Gemeinde Butjadingen oder sonstiger Institutionen einladen.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder-gemäß§ 8 Abs. 1, davon 2 gemäß § 8 Abs. 3 anwesend sind.
§ 12 Mitgliederversammlungen
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
- Sie wird durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung einberufen, welche als zugegangen gilt, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
- Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung, sowie das Datum des Abganges des Schreibens enthalten.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einfordert.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben und Beschluss
der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Jahresbericht
- Entlastung des/der Kassenführers/in,
- Entlastung des übrigen Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Wahl zweier Kassenprüfer/innen für das nächste Geschäftsjahr,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,
- Ernennung von besonderen verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins.
- Für den Fall, dass das Registergericht eine beschlossene Satzungsänderung beanstandet, ist der vertretungsberechtigte Vorstand ermächtigt, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen, ohne hierzu die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen zu müssen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine geheime Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
- Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen und Ankündigung in der Einladung erforderlich.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/n der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für 2 Jahre so, dass zum Geschäftsjahrwechsel jeweils ein alter und ein neuer im Amt sind. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 sein.
- Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, dass das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.
- Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Butjadingen unter der Auflage, dass die Gemeinde dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Butjadingen, 4.Juli 2007
Die Satzung gibt es auch bei uns im Downloadbereich
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